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Platzgebühr für Trainerstunden für Nichtmitglieder in der Sommersaison

Für jede Trainerstunde erhebt der TC am Volkswald eine Gebühr für externe Spieler in Höhe von € 4 pro Spieler pro Stunde. Spieler, die über die gesamte Saison Trainerstunden bekommen, zahlen eine pauschale Gebührt von € 50, die vom Verein in Rechnung gestellt wird.

Regelung "Picobellobeitrag"

Einmal im Jahr werden € 50 erhoben, zur Umlage für Platz- und Anlagenarbeiten. Nicht bezahlen müssen die Mitglieder, die an mindestens einem der beiden "Picobeotage" teilnehmen.

Wer muss am Picobellotag teilnehmen, um von der Umlage ausgenommen zu werden?

• die Teilnahme an einer der beiden Veranstaltungen reicht
• die Teilnahme ist verpflichtend für alle Mitglieder mit einem Erwachsenenbeitrag
• die Teilnahme ist verpflichtend bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres
• passive Mitglieder müssen nicht teilnehmen
• Zweitmitglieder müssen nicht teilnehmen
• Neumitglieder im ersten Jahr müssen nicht teilnehmen



SATZUNG Tennisclub Am Volkswald e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck
Der "Tennisclub am Volkswald e.V." ist gemäß Protokoll vom 17. 10. 1959 gegründet worden. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Heidhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter der Nr. VR 2309 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports und der körperlichen Ertüchtigung - insbesondere der jugendlichen Mitglieder - auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens.

Alle auf dem Clubgelände stehenden Gebäude und Hallen sowie alle Einrichtungen und sonstigen Mittel des Clubs dienen ausschließlich dem vorstehenden Zweck.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtamt für Leibesübungen der Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§6 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Vollmitgliedern, die sich sportlich Innerhalb desVereins betätigen.
a. Jugendlichen bis zu 18 Jahren
b. Schülern, Auszubildenden und Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
c. Erwachsenen
2. passiven Vollmitgliedern, die sich nicht sportlich betätigen, jedoch durch Beiträge und auf andere Weise den Verein fördern.
3. Ehrenmitgliedern als Vollmitgliedern, die vom Verein ernannt werden.

§7 Aufnahme
1. Die Aufnahme als aktives oder passives Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Vereinsleitung.
2. Bei Jugendlichen ist der Aufnahmeantrag von einem Elternteil zu steilen. Die Mitgliedschaft der Eltern ist nicht erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung, gemäß Â§ 12, Ziffer 2 und 3, mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder.
4. Zur Erhaltung eines gedeihlichen Vereinslebens und Sportbetriebs darf die Zahl der Mitglieder gemäß Â§ 6, Ziffern 1 und 3 der Satzung, die Quote 50 Mitglieder je Außenplatz nicht überschreiten. Der Vorstand kann aus sportlichen Gründen Ausnahmen machen.

§8 Ehrenmitgliedschaft
Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu einer Ernennung Ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. mit seinem Austritt,
c. mit seiner Ausschließung aus dem Verein.
2. Ein Austritt ist zum 31. Dezember mit sechswöchiger Kündigungsfrist möglich. Die Vereinsleitung kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Der Austritt muss der Vereinsleitung schriftlich angezeigt werden. Das Datum des Zugangs der Erklärung ist maßgebend.
3. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann durch die Vereinsleitung erfolgen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den begründeten schriftlich zuzustellenden Beschluss kann der Auszuschließende innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet mit einfacher Mehrheit und endgültig.

§10 Beiträge
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern
a. Beiträge
b. Umlagen
2. a. Die Höhe des Jahresbeitrags wird jeweils für das kommende Jahr in der Mitgliederversammlung des laufenden Jahres mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Beitragszahlung ist jeweils am 31.01. eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Die Rechnungen werden schriftlich oder per E-Mail überstellt.
b. Eine eventuelle Umlage wird jeweils in einer (ggf, auch außerordentlichen) Mitgliederversammlung beschlossen und deren Fälligkeit auch dort festgelegt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung bekommt jedes Mitglied zugestellt. Es gilt als zugegangen, wenn der Vorstand es an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift übersandt hat. Außerdem wird es am " Schwarzen Brett " im Clubhaus zur Kenntnisnahme sämtlicher Mitglieder ausgehängt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. a. Bei Jahresbeiträgen und Umlagen handelt es sich um eine Bringschuld. Erfolgt 30 Tage nach Fälligkeit keine Zahlung, erfolgt eine Mahnung. Hierfür wird eine Mahngebühr in Höhe von Euro 5,00 erhoben. Erfolgt auch auf diese Mahnung hin die Zahlung nicht binnen weiterer zwei Wochen, dann liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 9 Ziffer 3 vor.
b. Die Rechnung über die Hallennutzungsgebühr ist mit Zugang fällig. Im Übrigen gilt § 10, Ziffer 4, Satz a und b. Erfolgt auch auf die Mahnung hin keine Zahlung, so kann die Hallennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

§11 Mitgliederversammlung

1. a. 1.a Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Diese kann verschiedene Ausschüsse mit besonderen Aufgaben einsetzen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Mitglieder sind schriftlich bzw. durch E-Mail zu laden. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 10 Werktagen liegen. Als Beginn dieser Frist gilt der 2. Werktag nach Übergabe der Ladungen an die Post bzw. den Versand per E-Mail. Das Protokoll der Sitzung wird ebenfalls per Post oder per E-Mail an die Mitglieder versandt.
b. Die Tagesordnung ist, soweit möglich, mit der Ladung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sein.
2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal, und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres (Hauptversammlung) zusammentreten, im übrigen auf Beschluss der Vereinsleitung oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. In der Mitgliederversammlung haben alle Vollmitglieder gleiches Stimmrecht. Jugendliche haben kein Stimmrecht.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
6. Auf Wunsch der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder sind die Abstimmungen geheim durchzuführen.
7. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterschreiben.
8. Bei Satzungsänderungen ist 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
9. Regelmäßiger Gegenstand der Beratungen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung sind:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b. Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenprüfungsberichts, Entlastung der Vereinsleitung,
c. Wahl der Vereinsleitung und der Kassenprüfer sowie der Leiter und Mitglieder der einzelnen Ausschüsse und sportlichen Abteilungen,
d. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§12 Vereinsleitung
1. Die Vereinsleitung besteht aus
a. Vorstand und
b. Beirat
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden,
b. dem zweiten Vorsitzenden,
c. dem ersten Kassenwart,
d. dem ersten Schriftführer,
die zum Vereinsregister angemeldet sind und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Zur Vertretung nach außen genügt die Mitwirkung von 2 Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende beteiligt sein muss.
3. Der Beirat kann bestehen aus:
a. dem zweiten Kassenwart,
b. dem zweiten Schriftführer,
c. dem Sportwart,
d. dem Jugendsportwart,
e. dem Sozialwart,
f. dem Platzverwalter,
g. dem Hauswart.
Der Beirat setzt sich maximal aus den unter Pos. a - g genannten Funktionsträgern zusammen.
4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf weitere Beisitzer hinzuwählen.
5. Die Wahl der Vereinsleitung wird in öffentlicher Abstimmung vorgenommen, auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim. Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß Â§ 12, Ziffer 2a. bis 2d. erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren, und zwar zeitlich versetzt als Gruppe der 1. Vorsitzende und der
1. Kassenwart einerseits und der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer andererseits.
6. Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern der Vereinsleitung erforderlich. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
7. Der Vereinsleitung obliegt die Führung des Vereins, der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8. Wenn Einzelverbindlichkeiten €10.000,00 überschreiten, ist die Einwilligung der Mitgliederversammlung erforderlich.
9. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung. Er beruft die Vereinsleitung nach Bedarf ein. Die Einberufung hat binnen 2 Wochen zu erfolgen, wenn 3 Mitglieder der Vereinsleitung dies beantragen.
10. In Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden.
11. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte. Er führt die Auszahlungsanordnungen aus, die der Gegenzeichnung durch ein Vorstandsmitglied bedürfen. Der Kassenwart hat die Vereinsleitung in jeder Hinsicht über die Kassenlage zu berichten.

§ 13 Ältestenrat
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat, bestehend aus 3 Vollmitgliedern, für eine Amtszeit von 2 Jahren, der nur in seiner Gesamtheit beschlussfähig ist.
2. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten, die sich innerhalb des Clubgeschehens ergeben und zwar zwischen Mitgliedern, Vorstand und Mitgliedern oder zwischen TC am Volkswald e.V. und Mitgliedern, mit Ausnahme von Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur. Kommt keine Schlichtung zustande, fällt der Ältestenrat eine endgültige Entscheidung.

§ 14 Haftung
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Vereinsmitglieder haften für Schäden, die sie dem Vereinsvermögen zufügen. Eltern haften dem Verein mit ihrem Vermögen für schadensverursachende Handlungen ihrer Kinder.
3. Die Haftung des Vereins und seiner Leitung für fahrlässige Schadenszufügungen gegenüber den Mitgliedern ist ausgeschlossen, soweit nicht der Verein versicherungsrechtlich gedeckt ist. Den Eltern obliegt dem Verein gegenüber eine besondere Obhuts- und Sorgfaltspflicht für ihre Kinder.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Essen, den 30. Mai 2005

(Vorsitzender) (Schriftführer)